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§ 9 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 9 AG SGB XII – Aufsicht

(1) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium hat die Rechts- und Fachauf sieht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit diese Aufgaben nach § 1 Satz 3 wahrnehmen.

(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium kann sich über die Angelegenheiten der Örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne von § 1 Satz 3 unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(3) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne von § 1 Satz 3 Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und

  2. 2.

    die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium hat die Rechts- und Fachaufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die nach § 2 Abs. 2 die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt oder mit dieser Aufgabe beliehen ist.