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§ 9 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AGSGB XII – Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich einen Belastungsausgleich für die Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. Da der Bund nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung zu 100 Prozent erstattet, umfassen die Ausgleichstatbestände

  1. 1.

    die rechtmäßig gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    die rechtmäßig gewährten Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    den Personalaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    den Sachaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Form einer Sachkostenpauschale für Büroarbeitsplätze,

  5. 5.

    die Verwaltungsgemeinkosten gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland in Form eines prozentualen Zuschlages auf den Personalaufwand.

(2) Das Nähere zur Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten nach Absatz 1 und das Verfahren der Auszahlung werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(3) Der Belastungsausgleich wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft (§ 4 Absatz 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland).