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§ 9 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AGInsO – Übergangsregelung

Die vor dem 1. Januar 1998 mit der Schuldnerberatung befassten Stellen erhalten eine vorläufige Anerkennung, wenn sie diese beantragen. Weist die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nach, erhält sie eine endgültige Anerkennung nach § 3. Die vorläufige Anerkennung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nachgewiesen worden ist.