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§ 9 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 9 AGGVG LSA – Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen

(1) Die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzbl. Teil III Gliederungsnummer 317-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Grund von Vorschlagslisten berufen, die das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Einbeziehung von Vorschlägen der Kreistage und Fachverbände aufstellt. Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll möglichst das Eineinhalbfache der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmenden Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter betragen. Für die Amtsgerichte und das Oberlandesgericht sollen gesonderte Listen vorgelegt werden.

(2) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen.

(3) Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

  1. 1.
    Name und Vorname,
  2. 2.
    Anschrift,
  3. 3.
    Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. 4.
    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbst wirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
  5. 5.
    für welches Gericht er vorgeschlagen wird,
  6. 6.
    ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war. Wer zum ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht vorgeschlagen werden.

(4) Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern zu berufen so kann der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung der Ergänzungsliste entsprechend.