§ 9 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Zweiter Abschnitt – Staatsanwaltschaften
§ 9 AGGVG – Amtsanwälte
(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltprüfung bestanden hat.
(2) Rechtsreferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts übertragen werden.