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§ 9 32. BImSchV
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 32. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-32
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 32. BImSchV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
  2. 1a.
    entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
  3. 2.
    entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder
  2. 2.
    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Zu § 9: Geändert durch G vom 6. 1. 2004 (BGBl I S. 2), 8. 11. 2011 (BGBl I S. 2178) und 27. 7. 2021 (BGBl I S. 3146).