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§ 9 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 2. ProdSV – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,

  1. 1.

    von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und

  2. 2.

    an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.

Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.