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§ 99 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 99 WG LSA – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(zu § 76 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen, die sonstigen Überschwemmungsgebiete können von der Wasserbehörde durch Verordnung festgesetzt werden. Nach früherem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten fort. Als festgesetzt gelten auch die dem Hochwasserschutz dienenden Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie Flutungspolder.

(2) Vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist der Verordnungsentwurf bei der Wasserbehörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Der Hinweis auf die Auslegung und darauf, sich zum Entwurf der Verordnung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde äußern zu können, ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Wasserbehörde bekannt zu machen. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung eines Überschwemmungsgebietsregisters anzuordnen und Bestimmungen zum Inhalt, zur Führung, zur zuständigen Stelle und zur Veröffentlichung zu treffen.

(4) § 73 Abs. 2, 3 und 7 gilt entsprechend.