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§ 99 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 99 SächsHSFG – Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

(1) Dem Fakultätsrat gehören insbesondere Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin, an. Mindestens die Hälfte der Hochschullehrer müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein. Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Fakultätsrat beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für die Lehre und Forschung,

  2. 2.

    die Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Medizinischen Fakultät.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).