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§ 99 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Achter Teil – Ausgleich, Entschädigung, Enteignung → I. Abschnitt – Ausgleich

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 SWG – Art, Ausmaß, Verfahren
(zu § 99 WHG)

(1) Der Ausgleich im Sinne § 52 Abs. 5 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro je Antragsteller und Jahr übersteigen. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.

(2) Zum Ausgleich ist der im Sinne § 51 Abs. 1 WHG Begünstigte verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorherige Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.

(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zu Stande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.