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§ 99 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 99 NJG – Verfahrensordnung

(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Güteverfahren durchzuführen sind.

(2) Die Verfahrensordnung muss insbesondere vorsehen,

  1. 1.

    die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Gütestelle,

  2. 2.

    dass die am Güteverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern,

  3. 3.

    dass die Gütestelle oder die Güteperson nicht tätig werden darf

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

    2. b)

      in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

    3. c)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

    4. d)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

    5. e)

      in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

    6. f)

      in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

    7. g)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

(3) 1Die Verfahrensordnung muss ferner bestimmen, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) die Gütestelle erhebt. 2Wird ein Güteverfahren nicht durchgeführt, weil die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, so dürfen die Gebühren den Betrag von 70 Euro nicht übersteigen.