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§ 99 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 99 NBG – Urlaub (1)

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.

(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).