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§ 99 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Gewässeraufsicht

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 99 LWG – Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, hat die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 WHG einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen. Die gleiche Ersatzpflicht obliegt den für den Zustand einer Sache entsprechend § 5 POG verantwortlichen Personen, wenn die gewässeraufsichtlichen Maßnahmen Grundstücke oder Anlagen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand betreffen.

(2) Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind. Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht.

(3) Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen und von nach § 58 WHG in Verbindung mit § 61 genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen sind in der im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festgelegten Zahl kostenpflichtig. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, sind fünf Überwachungen im Jahr kostenpflichtig. Werden Verstöße, die mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind, festgestellt, so sind die dadurch veranlassten zusätzlichen Überwachungen ebenfalls kostenpflichtig.