Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zehnter Teil – Zwangsrechte
§ 99 LWG 2008 – Durchleiten von Wasser und Abwasser (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserbeschaffung, der Beseitigung von Abwasser, der Teichwirtschaft oder der Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie ein ober- oder unterirdisches Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen dulden.
(2) § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben würde.
(4) Die Duldungspflicht erstreckt sich bei Gebäuden, Parkanlagen, Hofräumen und Gärten nur auf unterirdisches Durchleiten in dichten Leitungen.