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§ 99 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.

(3) Nach Beratung im Landtag oder in dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss veröffentlicht der Landesrechnungshof seine schriftlichen Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.