§ 99 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.