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§ 99 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LBG – Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob

  1. 1.

    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3),

  2. 2.

    andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2),

  3. 3.

    die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4).

Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Unterausschuss bestimmen.

(3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.

(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden.