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§ 99 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 KSVG – Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. 1.
    der Ergebnisrechnung,
  2. 2.
    der Finanzrechnung,
  3. 3.
    den Teilrechnungen,
  4. 4.
    der Vermögensrechnung,
  5. 5.
    dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. 1.
    der Rechenschaftsbericht,
  2. 2.
    die Anlagenübersicht,
  3. 3.
    die Forderungsübersicht,
  4. 4.
    die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.