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§ 99 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 99 BerlHG – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen und an den nach Maßgabe der Prüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungen mitzuwirken. Auch soweit es sich dabei um Staatsprüfungen handelt, erfolgt die Mitwirkung ohne besondere Vergütung. Der oder die für den Studiengang zuständige Dekan oder Dekanin benennt dem jeweiligen staatlichen Prüfungsamt auf dessen Anforderung die danach erforderlichen Prüfer oder Prüferinnen.

(3) Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.

(4) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die

  1. 1.

    Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule,

  2. 2.

    Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung von akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,

  4. 4.

    Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

  5. 5.

    Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,

  6. 6.

    Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Promotions- und Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern,

  7. 7.

    Unterstützung des Wissenstransfers.

Auf Antrag der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Zeitabständen.

(6) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin nach, dass er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Präsidium ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.