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§ 99 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Gemeindewirtschaft → 2. Abschnitt – Sondervermögen, Treuhandvermögen

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 99 GO – Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.