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§ 99 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 99 GO LT 2015 – Mitteilungen der Präsidentin

(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Mitgliedern des Landtages von der Präsidentin als Zuschriften bekannt gegeben.