§ 99 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen
§ 99 GO LT 2015 – Mitteilungen der Präsidentin
(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin offizielle Mitteilungen heraus.
(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Mitgliedern des Landtages von der Präsidentin als Zuschriften bekannt gegeben.