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§ 99 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 99 DO LSA – Kosten im Disziplinarverfügungsverfahren (1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Verfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt.

(2) Die dem Beamten während der Vorermittlungen entstandenen notwendigen Auslagen werden ersetzt, wenn und soweit es nach dem Ausgang des Verfahrens und dem Ergebnis der Ermittlungen der Billigkeit entspricht.

(3) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Im Falle von Absatz 1 fließen sie dem Verwaltungszweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist.

(4) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 31 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).