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§ 99 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Schlußbestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 99 BremLWO – Auswahl der Wahlbezirke und wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird nach Maßgabe von § 57 des Bremischen Wahlgesetzes wahlstatistisch ausgewertet. Dabei werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Landeswahlleiter. Dabei orientiert er sich weitestgehend an den Bestimmungen des Wahlstatistikgesetzes des Bundes. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 58 und 59 zu behandeln.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 57 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.