§ 98 ZVG, Frist
1Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 2Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.
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Urteile
- BGH, 14.06.2012, V ZB 182/11 - Einordnung eines Postfachs als eine ähnliche Vorrichtung i.S.v. § 180 S. 1 ZPO bei unbekannter Wohnanschrift
- BGH, 18.03.2010, V ZB 124/09 - Ausfertigung eines Vollstreckungstitels bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags - Heilung einer mangelnden Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im…
