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§ 98 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 ThürHG – Verwaltungsrat (1)

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums Jena und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum Jena die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum Jena und dessen Organen und Struktureinheiten.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 96 Abs. 1 dem Fachbereichsrat zugewiesen ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung der Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena sowie nach Maßgabe der Grundsatzung insbesondere über

  1. 1.

    die Bestellung und Abbestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstandes nach § 97 Abs. 3 sowie die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,

  2. 2.

    die Bestellung und Abbestellung des Sprechers des Klinikumsvorstands,

  3. 3.

    die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers,

  4. 4.

    den Beschluss des Jahresabschlusses sowie die Beschlussempfehlung an den Gewährträger zur Feststellung des Jahresabschlusses,

  5. 5.

    die Entlastung des Klinikumsvorstands,

  6. 6.

    Kreditaufnahmen, Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte,

  7. 7.

    die Genehmigung der Satzungen sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung sowie der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands und

  8. 8.

    über die Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena.

Bei der Genehmigung der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung berücksichtigt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Fachbereichsrats und der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Soweit Klinikumsvorstand und Fachbereichsrat unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein Handeln im Einvernehmen erforderlich ist, oder soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, können beide Organe den Verwaltungsrat anrufen. Der Verwaltungsrat hört den Klinikumsvorstand und den Fachbereichsrat in gemeinsamer Sitzung an. Kann hierbei keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Diese Entscheidungen sind dem Ministerium anzuzeigen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. 1.

    der für das Hochschulwesen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter als Vorsitzender,

  2. 2.

    der für Finanzen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,

  3. 3.

    der Leiter der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,

  4. 4.

    ein Hochschullehrer,

  5. 5.

    eine mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeit aus der Medizin und eine mit dem Hochschul- oder Krankenhauswesen vertraute Persönlichkeit aus Klinikmanagement, Wirtschaft oder Dienstleistungsbereich, die nicht der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder dem Ministerium angehören,

  6. 6.

    ein in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den am Universitätsklinikum Jena tätigen Beamten und Arbeitnehmern aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählter Vertreter.

Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird auf Vorschlag des Senats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 6 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 sowie sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten

  1. 1.

    der Be- und Anstellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie der Entscheidung über deren Dienstverträge,

  2. 2.

    der Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen für die Zuständigkeit des Verwaltungsrats überschritten werden sowie

  3. 3.

    über Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena

und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 99 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum Jena kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).