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§ 98 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 98 SchulG – Elternvertretungen

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler in der Berufsschule mit Vollzeitunterricht (§ 88 Abs. 4 und 5), der Berufsfachschule und dem Beruflichen Gymnasium bilden Elternvertretungen. Die §§ 69 bis 72 und 75 bis 78 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 73 und 74 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    ein Kreiselternbeirat gebildet wird, soweit mindestens drei berufsbildende Schulen im Kreis oder der kreisfreien Stadt vorhanden sind,

  2. 2.

    der Schulelternbeirat jeder berufsbildenden Schule aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet.

Soweit kein Kreiselternbeirat zu bilden ist, können sich die Elternvertretungen von berufsbildenden Schulen an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen beteiligen.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Schulelternbeiräte über die die Schule betreffende Schulbauplanung zu unterrichten.