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§ 98 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 RiGBln – Verfahren

Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.