Gesetze

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§ 98 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Zweiter Abschnitt – Organisation der Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 POG – Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig.