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§ 98 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 98 NBG – Mitglieder

(1) 1Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. 2Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. 3Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt vertreten.

(2) 1Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion. 2Satz 1 gilt für die Berufung der weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 3Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.