§ 98 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 5 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten
§ 98 LWG – Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung
(zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Recht, der nach § 52 die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.
(2) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständigen Behörde bei der Erteilung von Wasserrechten, Prüfung von Anzeigen und der Grundlagenermittlung.