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§ 98 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 98 LWG 2008 – Anschluss von Stauanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Will die Anliegerin oder der Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann sie oder er von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der gegenüberliegenden Grundstücke verlangen, dass sie den Anschluss dulden.

(2) Dies gilt zugunsten der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gewässers entsprechend.

(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.