§ 98 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit
§ 98 LRiG – Urteilsformel
(1) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 79 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.