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§ 98 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

9. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften → 2. Unterabschnitt – Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 98 LBesGBW – Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W

(1) Bei Beamten und Richtern, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Landesbesoldungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, wenn sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen nach der Grundamtsbezeichnungsverordnung des Landes.

(2) In anderen Fällen sind Beamte nach Maßgabe der als Anlage 16 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten und Richter führen die neuen Amtsbezeichnungen.