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§ 98 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 98 LBG – Entlassungsverfügung (1)

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann in den Fällen des § 95 Abweichendes bestimmen.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(3) Die Entlassung wird wirksam

  1. 1.
    im Fall des § 94 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. 2.
    in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  3. 3.
    im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).