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§ 98 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 1. Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 LBG – Allgemeines (1)

(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Er gewährt ihm insbesondere auch Schutz vor jeder politischen Einflussnahme von außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in der pflichtgemäßen Verwaltung seines Amts zu beeinträchtigen.

(2) Soweit ein Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung bestellt oder ein elektronisches System zur Kommunikation mit anonymen Hinweisgebern eingerichtet ist, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers, der sich an den Vertrauensanwalt gewandt oder das elektronische System benutzt hat, offen zu legen. Der Dienstherr hat in angemessener Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeitsrechte des Beamten gewahrt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr auf andere Weise Kenntnis von der Identität des Hinweisgebers erhält.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).