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§ 98 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Dritter Abschnitt – Qualitätsentwicklung und Weiterentwicklung des Schulwesens

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 98 HSchG – Qualitätsentwicklung der Schule

(1) Die Qualitätsentwicklung ist Aufgabe aller an der Schule Beteiligten. Ausgehend vom Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung (§ 1) und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2) dient sie dem Ziel einer möglichst hohen Unterrichtsqualität.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Qualitätsentwicklung der Schule. Die Lehrkräfte gestalten die Qualitätsentwicklung im Zusammenwirken mit allen an der Schule Beteiligten.

(3) Grundlage der Qualitätsentwicklung sind insbesondere die Arbeit am Schulprogramm und dessen Fortschreibung (§ 127b) sowie die interne und die externe Evaluation auf der Basis des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität (§ 92 Abs. 3).

(4) Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation (§ 127b Abs. 2) kann sich die Schule Dritter bedienen.

(5) Die Schulen sind verpflichtet, an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, jeweils gemessen an den Bildungsstandards, mitzuwirken. Dies betrifft die Evaluation für Zwecke der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der Organisationsentwicklung insbesondere im Rahmen von landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen. Satz 1 gilt auch für Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, ebenso wie für Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Die anonymisierten Ergebnisse der Evaluation dürfen veröffentlicht werden. Werden Dritte mit der externen Evaluation beauftragt, müssen die Verfahren eine Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.

(6) Beantragt eine Schulkonferenz nach § 129 Nr. 13 die Durchführung einer externen Evaluation, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Durchführung, gegebenenfalls den Gegenstand der Evaluation und darüber, wer mit der Durchführung der Evaluation beauftragt wird. Kommt die Schulaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine externe Evaluation unverhältnismäßig ist, ist die Schulkonferenz unter Angabe der Gründe und möglicher Alternativen vor der endgültigen Entscheidung anzuhören.