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§ 98 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Polizeibehörden

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 23.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 98 HSOG – Ermächtigung

(1) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    die Organisation sowie die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Dienstzweige und der Polizeibehörden,

  2. 2.

    die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts.

(2) 1Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei sind grundsätzlich verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. 2Die polizeilichen Vorgesetzten können im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas Anderes anordnen.