§ 98 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 98 FlurbG
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, dass die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.