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§ 98 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 FlurbG

Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, dass die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.