§ 98 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen
§ 98 FGG
1Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. 2Die Vorschriften der §§ 795, 797 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.