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§ 98 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 98 BbgKWahlG – Fristen und Termine sowie Schriftform

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.