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§ 98 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 3 – Wirtschaftliche Betätigung

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 98 BbgKVerf – Beteiligungsverwaltung

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. 1.

    die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels 3 dieses Gesetzes durch die Unternehmen,

  2. 2.

    die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,

  3. 3.

    die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes und

  4. 4.

    die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.