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§ 98 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Erster Abschnitt – Das Anwaltsgericht

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 98 BRAO – Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.

(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.

(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Zu § 98: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).