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§ 98 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Teil 5 – Bundesinstitut für Berufsbildung

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 98 BBiG – Satzung

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

  1. 1.

    die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie

  2. 2.

    die Organisation

näher zu regeln.

(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.