Gesetze

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§ 98 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → III. – Beweis durch Urkunden und Augenschein

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 98 AO – Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.