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§ 97a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil XIII – Vermessungstechnische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97a HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung (1)

(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

    • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

    • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

    • sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

    • sehr geringer Topografiedichte;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

    • guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

    • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

    • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

    • geringer Behinderung durch Verkehr,

    • geringer Topografiedichte;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

    • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

    • durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

    • durchschnittlicher Topografiedichte;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

    • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

    • überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

    • überdurchschnittlicher Topografiedichte;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

    • mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

    • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

    • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

    • sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

    • sehr hoher Topografiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topografiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).