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§ 97 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 ThürHG – Klinikumsvorstand (1)

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum Jena und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Universitätsklinikums Jena,

  2. 2.

    der Beschluss der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung; soweit wesentliche Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen,

  3. 3.

    die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen sowie deren künftige Verwendung und Ausschreibung,

  4. 4.

    die Einstellung des Personals,

  5. 5.

    die Erstellung von Grundsätzen für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena,

  6. 6.

    die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten,

  7. 7.

    der Beschluss der Gebührenordnung,

  8. 8.

    die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie die Bestellung der Leitungen zentraler Einrichtungen,

  9. 9.

    Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,

  10. 10.

    die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.

Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Einrichtungen des Universitätsklinikums Jena in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis. Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fachbereichsrat sowie mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fachbereichsrat bestellt.

(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:

  1. 1.

    der Medizinische Vorstand,

  2. 2.

    der Kaufmännische Vorstand,

  3. 3.

    der Wissenschaftliche Vorstand.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt

  1. 1.

    die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie

  2. 2.

    den Dekan zum Wissenschaftlichen Vorstand;

eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich; beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Vorgaben des Satzes 2 eine Wiederbestellung eines Mitglieds des Klinikumsvorstands, kann abweichend von Satz 5 bei der ersten beabsichtigten Wiederbestellung auf die Ausschreibung der Stelle verzichtet werden. Die Bestellung des Medizinischen Vorstands erfolgt nach Anhörung der Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Einrichtungen. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 beträgt höchstens sechs Jahre. Die Stellen des Medizinischen Vorstands und des Kaufmännischen Vorstands sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Der Medizinische Vorstand muss approbierter Arzt sein und soll über Erfahrungen in der Leitung einer hochschulklinischen Einrichtung verfügen. Mit den Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Mitgliedern des Klinikumsvorstands wird das Universitätsklinikum Jena durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können aus wichtigem Grund jederzeit vom Verwaltungsrat abberufen werden. § 31 Abs. 7 findet für den Medizinischen Vorstand und den Dekan des Fachbereichsrats und § 31 Abs. 8 für den Kaufmännischen Vorstand entsprechende Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für die Dauer von zehn Jahren einen Pflegedirektor. Über den Vorschlag beschließt der Klinikumsvorstand im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums Jena; die Wiederbestellung ist möglich. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil.

(5) Der Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Mitglieder des Klinikumsvorstands für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Das Universitätsklinikum Jena wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten.

(7) Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums Jena. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt.

(8) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Universitätsklinikums Jena, zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen sowie der erworbenen oder errichteten Unternehmen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.

(9) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).