§ 97 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 97 ThürBG – Grundsatz
Für die in diesem Teil genannten Beamtengruppen gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.