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§ 97 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 97 SchulG – Konferenzen

(1) § 62 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober abzustellen ist und sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen berufsbildenden Schule in den Schularten Berufliches Gymnasium und Berufsfachschule entspricht.

(2) Die §§ 64 bis 68 finden auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Abweichend von § 64 Absatz 3 Nummer 4 beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten. § 66 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Mitglieder der Fachkonferenz die Lehrkräfte sind, die für das entsprechende Fach, die Schulart oder den Ausbildungsberuf die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten. An den Fachkonferenzen der berufsbildenden Schulen sollen zudem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite aus der Ausbildungspraxis ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie werden jeweils von den Arbeitnehmervertretungen nach § 135 Abs. 3 Nr. 7 und den zuständigen Kammern für zwei Jahre benannt.