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§ 97 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 SchulG – Ersatzschulen

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.