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§ 97 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 SWG – Vorbereitung des Unternehmens

Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.